Grand-Duché de Luxembourg
Fédération Nationale des Pompiers – association sans but lucratif –
Geschäftsordnung für die Regionalverbände
1. Mitgliedschaft
1.1. Das Territorium des Großherzogtums Luxemburg ist für den Landesfeuerwehrverband in Regionen aufgeteilt. Diese Regionen entsprechen beim Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung den Zonen des Corps Grand-Ducal d’incendie et de Secours (CGDIS). Zukünftige Änderungen der Regionen des Landesfeuerwehrverbandes werden nach Einverständnis der betroffenen Regionalverbände durch einfachen Beschluss des Zentralvorstandes vorgenommen.
1.2. Die dem Landesfeuerwehrverband angeschlossenen effektive Mitglieder einer Region sind zu einem Regionalverband zusammengeschlossen, der dem Landesfeuerwehrverband untersteht. Die Groupes d’Intervention spécialisés (GIS) des CGDIS sind in einem nationalen Regionalverband zusammengeschlossen. Die angeschlossenen effektiven Mitglieder verbleiben solange im Regionalverband, wie sie effektives Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes sind. Sie bilden die effektiven Mitglieder des jeweiligen Regionalverbandes.
1.3. Folgende Regionalverbände sind Organe des Landesfeuerwehrverbandes:
1.3.1. Regionalverband Norden;
1.3.2. Regionalverband Zentrum;
1.3.3. Regionalverband Osten;
1.3.4. Regionalverband Süden;
1.3.5. Regionalverband GIS.
1.4. Erlischt aus irgendeinem Grund die Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband oder erfolgt keine Aufnahme, so besteht auch keine Mitgliedschaft im Regionalverband.
1.5. Ein Regionalverband kann beim Zentralvorstand den Ausschluss eines effektiven Mitglieds beantragen, sei es, dass dieses seinen Pflichten als effektives Mitglied nicht mehr nachkommt oder eine Tätigkeit entfaltet, die dem Landesfeuerwehrverband und dem Rettungsdienst schadet, resp. den Statuten oder Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes nicht entspricht.
2. Zweck und Aufgabe
2.1. Der Regionalverband muss die Interessen seiner effektiven Mitglieder sowie deren angegliederten effektiven Mitgliedern vertreten und wahren.
2.2. Durch regelmäßigen Meinungsaustausch bei Konferenzen, Versammlungen und Veranstaltungen soll er Kameradschaft pflegen und fördern. Er stellt ein Bindeglied und Informationsweg dar, vom effektiven Mitglied zum Zentralvorstand und wieder zurück.
2.3. Er soll durch eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit die Anstrengungen des Zentralvorstandes erleichtern und alles veranlassen, was dem Ansehen des Landesfeuerwehrverbandes im Allgemeinen nützt und was dessen Leistungsstand hebt. Er unterstützt den CGDIS bei der Koordination der regionalen Aus- und Weiterbildung und fördert die Jugendarbeit in seinem Zuständigkeitsgebiet.
3. Die Delegiertenversammlung
3.1. Die Delegiertenversammlung ist die Generalversammlung des Regionalverbandes welche aus den Delegierten der dem Regionalverband zugeordneten effektiven Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes besteht.
3.2. Die Delegiertenversammlung findet jährlich statt, möglichst im Laufe des 1. Semesters.
3.3. Die Einberufung geschieht durch den Regionalvorstand, wenigstens 21 Tage vor dem festgesetzten Datum, schriftlich. In der Einladung ist die Tagesordnung vermerkt.
3.4. Die Delegiertenversammlung muss ferner einberufen werden wenn der Regionalvorstand dies beschließt oder dies von mindestens der Hälfte der effektiven Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
3.5. Die Delegiertenversammlung steht unter dem Vorsitz des Regionalpräsidenten, oder, im Verhinderungsfalle, eines Vizepräsidenten.
3.6. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten effektiven Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen öffentlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Abstimmungen in Personenangelegenheiten geschehen geheim.
3.7. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Delegiertenversammlung gehören:
3.7.1. die Wahl der Mitglieder des Regionalvorstands;
3.7.2. die Entgegennahme und die Genehmigung der Tätigkeits-, Kassen- und Kassenprüfberichte des verflossenen Geschäftsjahres, die Entlastung des Regionalvorstandes;
3.7.3. die Wahl, in der Delegiertenversammlung, von 3 Kassenrevisoren für 5 Jahre;
3.7.4. die Entscheidung, den Ausschluss von effektiven Mitgliedern dem Zentralvorstand vorzuschlagen;
3.7.5. die Beratung und Entscheidung über sonstige Angelegenheiten des Regionalverbandes;
3.7.6. die Festlegung des durch die effektiven Mitglieder an den Regionalverband zu entrichtenden Jahresbeitrages.
3.8. Anträge, die der Delegiertenversammlung von effektiven Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt werden, sind schriftlich einzureichen.
3.8.1. Die Anträge der effektiven Mitglieder sind bis 14 Tage vor der Delegiertenversammlung an den Regionalpräsident zu richten.
3.8.2. Dem Regionalvorstand ist es freigestellt, Anträge durch den Regionalpräsidenten zu stellen.
3.8.3. Kopien der Anträge werden den effektiven Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung zugestellt.
4. Der Regionalvorstand
4.1. Dem Regionalvorstand obliegt die Leitung von Geschäfts- und Kassenführung des Regionalverbandes. Hierzu besitzt er die Rechte, Befugnisse und Aufgaben, die ihm die Statuten, Geschäftsordnungen und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes zumessen und die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
4.2. Er führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus.
4.3. Er überwacht die Ausführung der Reglements des Landesfeuerwehrverbandes in seiner Region.
4.4. Der Regionalvorstand besteht aus dem Regionalpräsidenten, zwei Regionalvizepräsidenten, dem Zonenchef, dem Regionalsekretär, dem Regionalkassierer, dem Regionaldelegierten und Regionalersatzdelegierten im Zentralvorstand, dem Regionaljugendleiter und Regionaljugendleiter-adjunkt sowie einem für die Zone zuständigen Instruktor. Er wird um 2 bis 6 Besitzende erweitert. Er kann sich aus maximal 15 Personen zusammensetzen.
4.5. Der Regionalvorstand versammelt sich so oft sich die Notwendigkeit ergibt, jedoch mindestens einmal alle 3 Monate.
4.6. Der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte plus eins seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
An Abstimmungen über Personen dürfen Verwandte derselben bis zum 3. Grad nicht teilnehmen.
Die Einberufung geschieht durch den Präsidenten mit Angabe der endgültigen Tagesordnung und muss den Mitgliedern des Regionalvorstands mindestens 3 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich zugestellt werden. Diese Zustellung kann per E-Mail erfolgen.
Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so muss innerhalb von 6 Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig.
4.7. In den Sitzungen des Regionalvorstandes führt der Regionalpräsident den Vorsitz. Ist dieser verhindert, so über nimmt einer der Vizepräsidenten den Vorsitz.
4.8. Die Sitzungen des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.
4.9. Der Regionalvorstand nimmt Beschwerden der effektiven Mitglieder seines Regionalverbandes oder derer Angehörigen entgegen, prüft sie und, falls sie sich auf spezifisch rein regionale Angelegenheiten beziehen, trifft seine Entscheidung.
Betreffen selbe den Landesfeuerwehrverband, reicht er sie zur Begutachtung über seinen Delegierten zwecks Entscheidung an den Zentralvorstand weiter.
4.10. Der Regionalvorstand ist berechtigt Anträge zur Verleihung aller Ehrenzeichen des Landesfeuerwehrverbandes zu stellen.
4.11. Der Regionalvorstand kann per Erlass Richtlinien für die Beantragung und Verleihung von Regional-Ehrenzeichen ausarbeiten. Falls es sich um Orden zum Tragen auf der Uniform handelt, muss der jeweilige Erlass vor Inkrafttreten vom Zentralvorstand des Landesfeuerwehrverbandes positiv avisiert werden.
5. Wahlen
5.1. Die folgenden Mitglieder des Regionalvorstands werden durch die dem Regionalverband angegliederten effektive Mitglieder auf die Dauer von 5 Jahren nach folgendem Kalender gewählt:
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | 5. Jahr |
Regional-präsident GIS | Regional-präsident Süden | Regional-präsident Osten | Regional-präsident Zentrum | Regional-präsident Norden |
Regional-vizepräsident Norden/Süden | Regional-vizepräsident Osten/GIS | Regional-vizepräsident Süden/Zentrum | Regional-vizepräsident Osten/Norden | Regional-vizepräsident Zentrum/GIS |
Regional-sekretäre Delegierter Zentrum | Delegierter Norden | Delegierter GIS | Delegierter Süden | Delegierter Osten |
Regional-jugendleiter Süden | Regional-jugendleiter Osten | Regional-kassierer | Regional-jugendleiter Norden | Regional-jugendleiter Zentrum |
(1-3) Beisitzende Reg.-jugendleiter Adj. Zentrum | Reg.-jugendleiter Adj. Süden | Reg. Ersatzdelegierte Reg.-jugendleiter Adj. Osten | (1-3) Beisitzende | Reg. GIS Ersatzdelegierte Reg.-jugendleiter Adj. Norden |
5.2. Der Regionalpräsident, der Regionaldelegierte und der Regionalersatzdelegierte im Zentralvorstand werden gemäß den Richtlinien für die Wahlgeschäfte des Landesfeuerwehrverbandes in geheimer Wahl durch die Delegiertenversammlung gewählt.
5.3. Die Regionalvizepräsidenten, der Regionalsekretär, der Regionalkassierer sowie die Beisitzenden werden in geheimer Wahl durch die Delegiertenversammlung gewählt.
5.4. Der Regionaljugendleiter und Regionaljugendleiter-Adjunkt werden in geheimer Wahl durch die Jugendleiter der effektiven Mitglieder gewählt.
5.5. Verlässt ein Mitglied der unter 5.3. und 5.4. aufgeführten Posten des Regionalvorstands aus irgendeinem Grund sein Amt, so muss der Regionalvorstand sofort Neuwahlen ausschreiben gemäß Kapitel 3 der Richtlinien für die Wahlgeschäfte des Landesfeuerwehrverbandes.
6. Regionale Veranstaltungen
6.1. der Regionaltag.
Die Einplanung eines Regionaltages in das Jahresprogramm ist den Regionalverbänden überlassen. Er soll in der Hauptsache Öffentlichkeitsarbeit zum Ziel haben.
6.2. Die „Kaderkonferenz“.
Mindestens zweimal pro Jahr wird eine Konferenz der Verantwortlichen der Effektiven Mitglieder einberufen. Sie soll es erlauben, rein technische Fragen und Angelegenheiten zu behandeln. Neben der Delegiertenversammlung sind die „Kaderkonferenzen“ dazu bestimmt, den Dialog zwischen den effektiven Mitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes zu fördern.
7. Änderungen der Richtlinien
Änderungen an dieser Geschäftsordnung nimmt der Zentralvorstand, nach Rücksprache mit den Regionalverbänden vor.
(Angenommen durch die zu diesem Zweck einberufene Kongresssitzung vom 29/09/2019)